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SAISON 2008/2009
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TRAININGSZEITEN
STRAFVERORDNUNG


S T R A F V E R O R D N U N G

§ 1
T R A I N I N G

(1) 1Wer zu spät zum Training erscheint, hat eine Strafe in Höhe von ZWEI Euro an die Mannschaftskasse zu entrichten. 2Als zu spät erschienen gilt, wer zu Trainingsbeginn nicht auf dem Sportplatz steht. 3Trainingsbeginn ist Dienstags und Donnerstags jeweils um 19 Uhr. 4Satz 1 gilt nicht, wenn jemand vor Trainingsbeginn oder aufgrund tatsächlicher Umstände erst bei seinem verspäteten Erscheinen entschuldbare Gründe für seine Verspätung vorträgt. 5Als entschuldbar gilt insbesondere nicht Trödelei, Verschlafen, Fußballschuhe nicht finden, Mama hat zu spät Essen gekocht. 6Bei Verspätung einer ganzen Fahrgemeinschaft gilt jedes Mitglied als zu spät erschienen, auch wenn der Grund hierfür das Fehlverhalten eines Einzelnen ist. 7Satz 4 ist in diesem Fall für die übrigen Mitglieder der Fahrgemeinschaft nicht anwendbar.

(2) 1Wer ein Training unentschuldigt versäumt, hat einen Betrag von FÜNF Euro an die Mannschaftskasse zu leisten. 2Als entschuldigt gilt der, der sein Fernbleiben persönlich, telefonisch oder schriftlich vor Trainingsbeginn dem Trainer oder Sigrid nachvollziehbar begründet.
 

§ 2
S P I E L

(1) 1Wer zu spät zu einem Spiel erscheint, hat eine Strafe in Höhe von ZWEI Euro an die Mannschaftskasse zu entrichten. 2Wer nicht länger als fünf Minuten nach vereinbarter Uhrzeit am Treffpunkt erscheint, gilt als pünktlich erschienen. 3Was vereinbarte Uhrzeit und wo Treffpunkt ist, bestimmt der Trainer. 4§1 Absatz 1 Sätze 4 ff gelten entsprechend.

(2) 1Wer ein Spiel unentschuldigt versäumt, hat ZWANZIG Euro an die Mannschaftskasse zu zahlen. 2Als entschuldigt gilt der, der bis zum Ablauf des Vortages beim Trainer oder Sigrid sein Fernbleiben nachvollziehbar begründet. 3Abweichend von Satz 2 gilt auch der entschuldigt, der in der Nacht zum Spieltag plötzlich und unerwartet bettlägerig erkrankt und infolge dessen erst am Spieltag selber seine Abwesenheit dem Trainer oder Sigrid gegenüber erklären kann. 4Satz 2 gilt nur,  wenn die Absage bis zwei Stunden vor Anpfiff erfolgt.

(3) 1Spiel im Sinne dieses Paragraphen ist jede Art des gepflegten Balltretens mit einer gegnerischen Mannschaft. 2Hierzu zählen insbesondere auch Freundschaftsspiele.

(4) 1Nicht sanktioniert wird das Fernbleiben eines Spielers bei Verletzung. 2Dennoch ist ein solches Verhalten dem Teamgeist nicht förderlich.
 

§ 3
U N N Ö T I G E   K A R T E N

1Erhält ein Spieler vom Herrn Schiedsrichter eine unnötige Karte, so hat er eine Strafe an die Mannschaftskasse zu leisten. 2Die Strafe richtet sich nach der Farbe der Karte. 3Eine gelbe Karte wird mit einem Betrag in Höhe von FÜNF Euro, ein Platzverweis mit FÜNFZEHN Euro sanktioniert. 3Eine gelb-rote Karte wird ebenfalls mit FÜNFZEHN Euro bestraft, sollte sich diese aus zwei unnötigen gelben Karten bestehen. 4Unnötig bedeutet
          1. Meckern,
          2. den Ball wegtreten,
          3. Unsportlichkeiten aller Art,
          4. Nachtreten,
          5. Schiedsrichterbeleidigung,
          6. sonstiges rüpelhaftes Verhalten.
5Im Zweifel entscheidet der Mannschaftsrat, ob ein Fehlverhalten im Sinne von Satz 4 vorliegt.
 

§ 4
Z A H L U N G

(1) 1Der nach §§ 1 bis 3 zu entrichtende Betrag ist eine Woche nach dem Eintreten des Fehlverhaltens fällig. 2Zahlungen an die Mannschaftskasse sind an den zuständigen Kassenwart oder sein Inkassounternehmen zu entrichten. 3Die Frist berechnet sich nach §§ 187 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Wird eine Strafe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jede angefangene Woche der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von EINEM Euro zu entrichten.

(3) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne der §§ 1 bis 3 betreffen, entscheidet der Mannschaftsrat.

(4) Kassenwart ist Björn Junior, Inkassounternehmer ist Michael Paulus.

§ 5
S P O R T H E I M

1Das Betreten des Sportheims mit Fußballschuhen ist sowohl nach dem Training als auch nach den Spielen strengstens untersagt. 2Eine Zuwiderhandlung wird mit Tod durch Strick oder wahlweise einem Tagessatz à ZWEI Euro für die Vereinskasse geahndet. 3Der Erlös dieser Zuchtmaßnahme dient zur Anschaffung neuer Putzmittel.
 

§ 6
G Ü L T I G K E I T

1Diese Verordnung tritt zum 25.08.2007 in Kraft und ist gültig bis zum Ablauf der Saison 2007/2008. 2Unter die Gültigkeit dieser Verordnung fallen die Spieler der ersten Mannschaft
 

§ 7
Ä N D E R U N G E N

(1) Änderungen der §§ 1 bis 5 sind durch den Mannschaftsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(2) 1Des weiteren kann auf formlosen Antrag von mindestens 40 vom Hundert der Personen im Sinne des § 6 Satz 2 ein Abstimmungsverfahren über eine Änderung der Strafverordnung eingeleitet werden. 2Über den Entwurf der Änderung hat eine Mannschaftssitzung zu entscheiden, an der mindestens zwei Drittel oder Personen im Sinne des § 6 Satz 2 sowie der in Satz 1 aufgeführte Personenkreis teilnehmen müssen. 3Andernfalls ist eine Änderung nicht wirksam. 4Beschlüsse der Mannschaftssitzung erfolgen durch einfache Mehrheit
 

 

 

 

 

 

 

 

 
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