S T R A F V E R O R D N U N G §
1
T R A I N I N G (1)
1Wer zu spät zum Training erscheint, hat eine
Strafe in Höhe von ZWEI Euro an die Mannschaftskasse zu
entrichten. 2Als zu spät erschienen gilt, wer zu
Trainingsbeginn nicht auf dem Sportplatz steht. 3Trainingsbeginn
ist Dienstags und Donnerstags jeweils um 19 Uhr. 4Satz
1 gilt nicht, wenn jemand vor Trainingsbeginn oder aufgrund
tatsächlicher Umstände erst bei seinem verspäteten
Erscheinen entschuldbare Gründe für seine Verspätung
vorträgt. 5Als entschuldbar gilt insbesondere
nicht Trödelei, Verschlafen, Fußballschuhe nicht finden,
Mama hat zu spät Essen gekocht. 6Bei Verspätung
einer ganzen Fahrgemeinschaft gilt jedes Mitglied als zu spät
erschienen, auch wenn der Grund hierfür das Fehlverhalten
eines Einzelnen ist. 7Satz 4 ist in diesem Fall
für die übrigen Mitglieder der Fahrgemeinschaft nicht
anwendbar. (2) 1Wer ein
Training unentschuldigt versäumt, hat einen Betrag von FÜNF
Euro an die Mannschaftskasse zu leisten. 2Als
entschuldigt gilt der, der sein Fernbleiben persönlich,
telefonisch oder schriftlich vor Trainingsbeginn dem Trainer
oder Sigrid nachvollziehbar begründet.
§
2
S P I E L (1)
1Wer zu spät zu einem Spiel erscheint, hat eine
Strafe in Höhe von ZWEI Euro an die Mannschaftskasse zu
entrichten. 2Wer nicht länger als fünf Minuten nach
vereinbarter Uhrzeit am Treffpunkt erscheint, gilt als
pünktlich erschienen. 3Was vereinbarte Uhrzeit und wo
Treffpunkt ist, bestimmt der Trainer. 4§1 Absatz 1 Sätze 4
ff gelten entsprechend. (2) 1Wer
ein Spiel unentschuldigt versäumt, hat ZWANZIG Euro an die
Mannschaftskasse zu zahlen. 2Als entschuldigt gilt
der, der bis zum Ablauf des Vortages beim Trainer oder Sigrid
sein Fernbleiben nachvollziehbar begründet. 3Abweichend
von Satz 2 gilt auch der entschuldigt, der in der Nacht zum
Spieltag plötzlich und unerwartet bettlägerig erkrankt und
infolge dessen erst am Spieltag selber seine Abwesenheit dem
Trainer oder Sigrid gegenüber erklären kann. 4Satz
2 gilt nur, wenn die Absage bis zwei Stunden vor Anpfiff
erfolgt. (3) 1Spiel im
Sinne dieses Paragraphen ist jede Art des gepflegten
Balltretens mit einer gegnerischen Mannschaft. 2Hierzu
zählen insbesondere auch Freundschaftsspiele. (4)
1Nicht sanktioniert wird das Fernbleiben eines
Spielers bei Verletzung. 2Dennoch ist ein solches
Verhalten dem Teamgeist nicht förderlich.
§
3
U N N Ö T I G E K A
R T E N 1Erhält ein
Spieler vom Herrn Schiedsrichter eine unnötige Karte, so hat
er eine Strafe an die Mannschaftskasse zu leisten. 2Die
Strafe richtet sich nach der Farbe der Karte. 3Eine gelbe
Karte wird mit einem Betrag in Höhe von FÜNF Euro, ein
Platzverweis mit FÜNFZEHN Euro sanktioniert. 3Eine
gelb-rote Karte wird ebenfalls mit FÜNFZEHN Euro bestraft,
sollte sich diese aus zwei unnötigen gelben Karten bestehen. 4Unnötig
bedeutet
1.
Meckern,
2. den
Ball wegtreten,
3.
Unsportlichkeiten aller Art,
4.
Nachtreten,
5.
Schiedsrichterbeleidigung,
6.
sonstiges rüpelhaftes Verhalten.
5Im Zweifel entscheidet der Mannschaftsrat, ob ein
Fehlverhalten im Sinne von Satz 4 vorliegt.
§
4
Z A H L U N G (1)
1Der nach §§ 1 bis 3 zu entrichtende Betrag ist
eine Woche nach dem Eintreten des Fehlverhaltens fällig. 2Zahlungen
an die Mannschaftskasse sind an den zuständigen Kassenwart
oder sein Inkassounternehmen zu entrichten. 3Die
Frist berechnet sich nach §§ 187 ff des Bürgerlichen
Gesetzbuches. (2) Wird eine Strafe
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist
für jede angefangene Woche der Säumnis ein Säumniszuschlag
in Höhe von EINEM Euro zu entrichten. (3)
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im
Sinne der §§ 1 bis 3 betreffen, entscheidet der
Mannschaftsrat. (4) Kassenwart ist
Björn Junior, Inkassounternehmer ist Michael Paulus.
§
5
S P O R T H E I M 1Das
Betreten des Sportheims mit Fußballschuhen ist sowohl nach
dem Training als auch nach den Spielen strengstens untersagt. 2Eine
Zuwiderhandlung wird mit Tod durch Strick oder wahlweise einem
Tagessatz à ZWEI Euro für die Vereinskasse geahndet. 3Der
Erlös dieser Zuchtmaßnahme dient zur Anschaffung neuer
Putzmittel.
§
6
G Ü L T I G K E I T 1Diese
Verordnung tritt zum 25.08.2007 in Kraft und ist gültig bis
zum Ablauf der Saison 2007/2008. 2Unter die
Gültigkeit dieser Verordnung fallen die Spieler der ersten
Mannschaft
§
7
Ä N D E R U N G E N (1)
Änderungen der §§ 1 bis 5 sind durch den Mannschaftsrat mit
einfacher Mehrheit zu beschließen. (2)
1Des weiteren kann auf formlosen Antrag von
mindestens 40 vom Hundert der Personen im Sinne des § 6 Satz
2 ein Abstimmungsverfahren über eine Änderung der
Strafverordnung eingeleitet werden. 2Über den
Entwurf der Änderung hat eine Mannschaftssitzung zu
entscheiden, an der mindestens zwei Drittel oder Personen im
Sinne des § 6 Satz 2 sowie der in Satz 1 aufgeführte
Personenkreis teilnehmen müssen. 3Andernfalls ist
eine Änderung nicht wirksam. 4Beschlüsse der
Mannschaftssitzung erfolgen durch einfache Mehrheit
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